MICHAEL Rechtsanwaelte

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

 

Eine nachgewiesene sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz rechtfertigt auch nach 16-jähriger beanstandungsfreier Betriebszugehörigkeit die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln am 19.06.2020 entschieden.

Der Entscheidung lag nachfolgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Mitarbeiter in einer Firma hat erst einer Kollegin und dann sich selbst in den Schritt gefasst mit der anschließenden Äußerung, da tue sich etwas. Die betreffende Kollegin wandte sich an die Personalleiterin mit dem Vorwurf, der Kollege habe sie in der eingangsgeschilderten Art und Weise sexuell belästigt. Nach Anhörung des Kollegen, der den Vorwurf bestritt, kündigte die Firma das Arbeitsverhältnis fristlos.

Aufgrund einer Strafanzeige der Mitarbeiterin erging gegen den Kollegen ein Strafbefehl wegen sexueller Belästigung mit einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.

Der Mitarbeiter klagte gegen die fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht Siegburg; die Klage wurde jedoch nach Vernehmung der Kollegin des Klägers abgewiesen. Der Kläger legte hiergegen Berufung beim LAG Köln ein; die Berufung wurde zurückgewiesen mit der im Wesentlichen gleichen Argumentation wie bereits das Gericht der ersten Instanz.

Das Gericht sah keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Feststellungen erster Instanz zu hegen. Es sah auch kein widersprüchliches Verhalten der Zeugin in dem Umstand, dass diese sich erst nach drei Monaten an den Arbeitgeber gewandt hatte, um die sexuelle Belästigung anzuzeigen.

Das LAG Köln hat eine vorhergehende Abmahnung für nicht erforderlich gehalten, weil der Kläger nicht ernsthaft damit habe rechnen können, dass der Arbeitgeber, also die Beklagte, sein Verhalten tolerieren werde. Aufgrund ihrer Verpflichtung nach § 12 Abs. 3 AGG, die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor sexuellen Belästigung wirksam zu schützen, sei der Beklagten der Ausspruch einer Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten gewesen, sodass eine fristlose Kündigung begründet war.

Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!

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