MICHAEL Rechtsanwaelte

Vereinsrecht: Haftung des Vereinsvorstandes

Der Vorstand hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters d.h. es besteht ein hoher Grad an Verantwortlichkeit. Grundsätzlich verpflichten und berechtigen Handlungen des Vorstands ausschließlich den Verein als solchen, sodass Mitglieder und folglich auch Vorstandsmitglieder nicht haften.

Dennoch können bestimmte Umstände vorliegen, die zu einer Haftung der Vorstandsmitglieder gegenüber

1. dem Verein
2. außenstehenden Dritten und infolgedessen auch
3. einzelnen Mitgliedern

führen können.

1. Haftung des Vereins

Der Verein haftet für alle Personen, denen ein wichtiger Aufgabenbereich übertragen wurde, sei es ein Geschäftsführer mit selbständiger Entscheidungsbefugnis oder die Vorsitzende einer rechtlich unselbständigen Ortsgruppe des Vereins.

a. Vertragliche Haftung

Da der Vorstand oder andere verfassungsmäßig berufene Vertreter Verträge nicht in eigenem Namen, sondern im Namen des Vereins als dessen gesetzlicher Vertreter abschließen, haftet allein der Verein den Vertragspartnern für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Der außenstehende Dritte hat bei Schäden auf Grund von Vertragsverletzungen lediglich auf das Vereinsvermögen Zugriff (§ 31 BGB). Diese so genannte Organhaftung greift auch für Vertreter, die keine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht besitzen.

b. Schadenshaftung

Der Verein haftet für alle Schäden, die ein Vorstandsmitglied einem Dritten zufügt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Schaden bei Ausübung des Vorstandsamtes verursacht wurde. Wenn das Vorstandsmitglied als Privatperson oder „nebenbei“ einen Schaden angerichtet hat, haftet hierfür nicht der Verein.
Der Geschädigte kann sich in einem solchen Fall jedoch aussuchen, ob er den Verein oder den Schädiger oder beide gemeinsam in Anspruch nehmen will, die Schadenssumme erhält er natürlich nur einmal.

Entsteht ein Schaden, weil der Verein fehlerhaft organisiert ist, haftet der Verein für den Schaden wegen Organisationsverschuldens.

Bei der Durchführung von Veranstaltungen muss der Veranstalter „Verein“ dafür sorgen, dass er seinen so genannten Verkehrssicherungspflichten nachkommt, d.h., er ist verpflichtet alles zu unternehmen, um Teilnehmer vor Schäden zu bewahren. Das gilt auch, wenn die Veranstaltung in gemieteten Räumen stattfindet und der Vermieter die Verkehrssicherungspflichten auf den Veranstalter übertragen hat.

 

2. Persönliche Außenhaftung des Vorstands gegenüber Dritten

Die Vorstandsmitglieder eines Vereins trifft- entgegen einer weit verbreiteten anders lautenden Auffassung – ein beachtliches Außenhaftungsrisiko. Zwar haftet nach § 31 BGB der Verein grundsätzlich selbst für alle in amtlicher Eigenschaft erfolgten rechtsgeschäftlichen und tatsächlichen Handlungen des Vorstandes, dennoch kann nicht selten auch eine persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern allein oder neben dem Verein gegeben sein.

a. Schädigung von außenstehenden Dritten

Es ist grundsätzlich möglich, dass der Vorstand im Rahmen der Ausübung seiner Vorstandstätigkeit außenstehende Dritte schädigt.

Beispiele:
– Verletzung der Streu- und Kehrpflichten vor den Vereinsräumlichkeiten
– im Rahmen einer Veranstaltung sind die möglicherweise vorliegenden Gefahrenquellen zu beachten und Vorkehrungen zum Schutze Dritter zu treffen
– Brandschutzprüfungen sind durchzuführen

In diesen Fällen haftet das verursachende Vorstandsmitglied neben dem Verein, der geschädigte Dritte ist in der Regel frei, an wen er sich hält. Die Haftung im Innenverhältnis zwischen Vorstandsmitglied und Verein richtet sich primär nach etwaigen Satzungsbestimmungen. Sollten solche nicht vorliegen und auch kein „übliches“ Verhalten vorliegen (d.h. in früheren Fällen wurde immer in einer bestimmten Weise verfahren), haftet der Vorstand im Innenverhältnis für derartige Schadensfälle allein.
Hierbei ist zu beachten, dass grundsätzlich jedes Vorstandsmitglied gesamtschuldnerisch haftet und nicht nur das ggf. allein verursachende Vorstandsmitglied.
Es besteht in der Regel keine Entlastungsmöglichkeit dahingehend, dass ein einzelnes Vorstandsmitglied sich darauf beruft, es habe intern eine Arbeitsaufteilung gegeben.
Grundsätzlich haben Vorstandsmitglieder die gleichen Pflichten.

b. Schädigung aus vertraglichen oder vorvertraglichen Verhandlungen

Weiter kann sich eine Haftung gegenüber Dritten auch aus vertraglichen oder vorvertraglichen Verhandlungen ergeben. Der Vorstand vertritt den Verein – d.h. er besitzt Vertretungsmacht.
Sollte ein Vorstandsmitglied einen Vertrag mit einem Dritten abschließen im eigenen Namen, d.h. ohne deutlich zu machen, dass es für den Verein handelt, so ist aus dem Vertrag grundsätzlich zunächst gegenüber dem Dritten nur das Vorstandsmitglied verantwortlich.

Beispiel: der alltägliche Einkauf an Büromaterialien

Sollte das Vorstandsmitglied dabei Einkäufe tätigen, die sogar nicht erforderlich und nicht abgesprochen sind, so kann der Verein eine Erstattung der Kosten verweigern

c. Haftung des Vorstands durch spezielle Normen

Darüber hinaus gibt es spezielle Normen, die eine Haftung des Vorstands begründen können:
§ 42 BGB: die rechtzeitige Stellung eines Insolvenzantrages obliegt dem Vorstand
– gem. § 34 I AO haben die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen deren steuerlichen Pflichten zu erfüllen; nach § 69 AO haftet der Vorstand persönlich, soweit aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung Steuern nicht gezahlt werden. Das gilt in besonderem Maße für die Lohn- und die Umsatzsteuer
– gem. § 823 II BGB i.V.m. § 266a StGB wird für die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen gehaftet

d. Handeln ohne Vertretungsmacht

Vorsicht ist geboten, wenn ein Vorstandsmitglied seine – im Vereinsregister eingetragene -Vertretungsmacht überschreiten will, da sich in diesem Fall ein Geschäftspartner nach §179 BGB nur an das Vorstandsmitglied persönlich als sog. Vertreter ohne Vertretungsmacht halten könnte, falls der Verein das Vorgehen des Vorstandes nicht genehmigen sollte.
3. Persönliche Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein

Grundlage der Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein ist der zwischen Verein und Vorstand bei der Vorstandsbestellung -stillschweigend – geschlossene Vertrag, in dem sich der Vorstand verpflichtet, die Geschäfte des Vereins ordnungsgemäß zu führen.
Führt er die Geschäfte schlecht und entsteht dem Verein daraus ein Schaden, so haftet der Vorstand dem Verein aus schuldhafter Vertragsverletzung (pFV).

Beispiele:
– Einladungsfrist für Mitgliederversammlung nicht gewahrt und dadurch zusätzliche
Kosten für neue Einladung / ggf. Raumanmietung verursacht
– Miet-/Eigentumsrechtliche Belange hinsichtlich des Vereinssitzes nicht beachtet; z.B.
Mietvertragsverlängerung nicht vorangetrieben; Ablauf desselben nicht
berücksichtigt;
– Veruntreuung von Vereinsgeldern
– Anträge für öffentliche Zuschüsse sind nicht oder nicht rechtzeitig gestellt worden und
dadurch geht der Zuschuss verloren / Abrechnungen fehlerhaft

Der Verein haftet gem. § 31 BGB für Schäden, die ein Mitglied des Vorstands einem Dritten zufügt hat, soweit der Schaden bei einer Tätigkeit eingetreten ist, die sich im Rahmen der dem Organ zugewiesenen Vereinsaufgaben bewegt.
Darauf hin müssen sich der Verein und das haftende Vorstandsmitglied intern einigen, welche Schadenssumme jeweils übernommen wird. Hierfür gibt es folgende Grundsätze:
– Bei leichtester Fahrlässigkeit hat der Verein stets den gesamten Schaden zu tragen.
– Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeil des Schadensverursachers hat dieser selbst den
gesamten Schaden zu übernehmen.
– Bei leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit ist der Schaden nach Billigkeit unter
Abwägung aller Umstände zu verteilen. Beispielsweise ist zu berücksichtigen, ob die
Vorstandstätigkeit ein besonders hohes Schadensrisiko birgt oder ob eine besondere
Einarbeitungszeit erforderlich ist.

Gegenüber dem Verein (Innenverhältnis) haften die Vorstandsmitglieder also persönlich für eine sorgfältige Vereinsführung. Sie sind demnach insbesondere verpflichtet

* die Vereinsziele strikt zu verfolgen,
* die Aufbau- und Ablauforganisation des Vereins an den Satzungszielen auszurichten,
* alle fachlich (z.B. Heim-, Qualitätssicherungsgesetz) und allgemein einschlägigen sowie insbesondere auch alle steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zu beachten,
* ordnungsmäßig Rechenschaft zu legen,
* alle anderen Organmitglieder und die Mitgliederversammlung zeitnah und ausreichend über wichtige Vorkommnisse zu informieren,
* alle sinnvollen Möglichkeiten auszuschöpfen, um einen dem Verein drohenden Schaden abzuwenden oder seinen wirtschaftlichen Niedergang zu verhindern.
4. Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung

Die dargestellten Haftungsrisiken können durch verschiedene Vorkehrungen auf ein vertretbares Maß reduziert werden. Nachfolgend sind Maßnahmen angeführt, die zur Begrenzung der Vorstandshaftung sinnvoll sind:

* Ausschluss der leichten Fahrlässigkeit in der Vereinssatzung

Erforderlich ist eine entsprechende Änderung der Vereinssatzung. Dadurch können Regressansprüche des Vereins gegen die Vorstandsmitglieder weitgehend ausgeschlossen werden (Innenhaftung), Ansprüche Außenstehender gegen die Vorstandsmitglieder werden hiervon nicht erfasst.

* Risikoverlagerung auf Versicherungen

Vorstandsmitglieder sollten eine bei grob fahrlässigen Sorgfaltspflichtverletzungen eingreifende Spezialrechtsschutzversicherung abschließen, die auch bei Auseinandersetzungen mit dem eigenen Verein Versicherungsschutz gewährt. Zusätzlich kann eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung oder eventuell eine Directors and Officers Liability Insurance (D&O-Versicherung) abgeschlossen werden. Für Vorstände kleinerer Vereine/Verbände werden spezielle Vermögensschadenhaftpflichtversicherungen angeboten, die zum Teil auch die steuerrechtliche Haftung abdecken. In beiden Fällen kann der Vorstand eine entsprechende Versicherung im Namen und auf Rechnung des Vereins/Verbands ohne Beschluss der Mitgliederversammlung abschließen.

* Risikobegrenzende Betriebsorganisation

Bei den Vereinen mit ihrer historisch gewachsenen Struktur muss in aller Regel dringend eine Anpassung der Aufbau- und Ablauforganisation an die aktuellen Anforderungen erfolgen. Auch sollte ein auf die individuellen Erfordernisse ausgerichtetes Chancen- und Risikomanagement mit regelmäßigen Strategieworkshops, Sensibilisierung der Belegschaft etc. aufgebaut werden.

* Zusammenarbeit mit sachverständigen Beratern

Spezialwissen außerhalb der eigenen Kernkompetenz kann nicht mit vertretbarem Aufwand qualifiziert vorgehalten werden. Hier wird das Risiko durch Einschaltung sachverständiger Berater mit einschlägigen Branchenkenntnissen begrenzt.

* Risikobegrenzung durch Fortbildung

Das Fortbildungsmanagement muss alle Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter einbeziehen.
* Auslagerung risikobehafteter Geschäftsbereiche

Wenn Vereine in erheblichem Umfang Zweckbetriebe oder andere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, sollten wesentliche Betriebbereiche in Gesellschaften ausgelagert werden. Dadurch kann der Vereinsvorstand seine Verantwortung für die Geschäftsführung auf die einer Aufsicht und damit deutlich reduzieren.

* Risikobegrenzung durch Bildung von Vorstandsressorts

Die Vorstandsmitglieder eines Vereins sind kraft ihrer Amtsstellung grundsätzlich für alle Angelegenheiten der Körperschaft zuständig. Eine Milderung der Haftung einzelner Vorstandsmitglieder kann aber dadurch erreicht werden, dass die Geschäftsführung des Vereins in bestimmte Ressorts aufgeteilt wird. Dies kann durch die Satzung, einen Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Geschäftsordnung erfolgen. Eine grundsätzliche Überwachungspflicht besteht dann nicht mehr. Die Vorstandsmitglieder haften für eine Pflichtverletzung aus einem anderen Ressort nur noch, wenn sie sich nicht bemüht haben, erkannte drohende Gefahren vom Verein abzuwenden (z. B. Pressewart erkennt drohende Insolvenz, bleibt jedoch untätig).

Die Begrenzung erfordert eine vorweg getroffene, eindeutige und deshalb schriftliche Vereinbarung über die Geschäftsverteilung, welches Vorstandsmitglied welche Aufgaben zugewiesen bekommen soll. Das Vorstandsmitglied muss für die übertragenen Aufgaben hinreichend kompetent sein und von den Leitungskollegen ausreichend überwacht werden. Die Beschränkung der Haftung gilt nur insoweit und so lange, als kein Anlass besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den zuständigen Vorstand zu zweifeln.

* Änderung der Leitungsstruktur

Eine deutliche Haftungsreduzierung erreichen ehrenamtliche Vorstandsmitglieder, wenn sie in ein strategisches Lenkungsgremium (z.B. Vereinsausschuss, Beirat, Verwaltungsrat, Vereinsrat) wechseln und einen hauptamtlichen Vorstand berufen. Auch dessen Haftung kann durch die vorstehend aufgeführten Möglichkeiten reduziert werden.

* Entlastung

Die Entlastung, über die in der Regel satzungsgemäß durch die Mitgliederversammlung zu befinden ist, hat die Wirkung eines Verzichts des Vereins auf Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche sowie Abberufungsgründe, soweit diese der Versammlung bekannt waren oder bei sorgfältiger Prüfung hätten bekannt sein müssen. Grundlage für den Entlastungsbeschluss bilden die Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder und die Berichte etwaiger Rechnungsprüfer (Kassenprüfer). Nur soweit die Vereinsmitglieder in der Lage waren, die Tragweite ihrer Entscheidung im Einzelnen zu überblicken, ist der ausgesprochene Verzicht auch wirksam.
Letztlich bleibt noch darauf hinzuweisen, dass Ansprüche des Vereins gegen seine Vorstandsmitglieder in der Regel neuerdings nach drei Jahren (§ 195 BGB) verjähren, soweit nicht im Einzelnen besondere Verjährungsfristen (z.B. bei titulierten Forderungen) gelten.
Entlastung des Vorstands.

 

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