MICHAEL Rechtsanwaelte

VG Arnsberg: Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter darf vorläufig nicht verhindert werden

Die Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter, die über eine Lizenz eines anderen Mitgliedstaates der EU verfügen, ist bis zu einer Entscheidung über die Klage gegen das Verbot dieser Tätigkeiten zu dulden. Das hat das VG Arnsberg in einem Eilverfahren entschieden (Beschluss vom 23.05.2006, Az.: 1 L 411/06, nicht rechtskräftig).  

Sachverhalt 

Der Antragsteller vermittelt in seinem Wettbüro in Altena Sportwetten für eine konzessionierte Firma in Malta. Der Bürgermeister hatte diese Tätigkeit untersagt und die sofortige Vollziehung des Verbotes angeordnet, weil nur Wetten bei dem in NRW zugelassenen staatlichen Wettveranstalter erlaubt seien. Ein gegengerichteter Eilantrag hatte Erfolg. 

Beschränkung nicht gerechtfertigt 

Das Verbot des Wettgeschäfts beschränke die durch den EG-Vertrag geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit des in einem anderen EU-Mitgliedstaat eingetragenen Veranstalters. Diese Beschränkungen seien nach dem europäischen Gemeinschaftsrecht nur zulässig, wenn sie in ihrer konkreten Anwendung zwingenden Gründen des Allgemeininteresses dienten und auch verhältnismäßig seien, was gegenwärtig nicht gegeben sei, führten die Verwaltungsrichter aus. 

Einschränkungen in ihrer konkreten Ausgestaltung unverhältnismäßig 

Es komme zwar die Bekämpfung der Spielsucht als ein die Beschränkungen rechtfertigendes Ziel in Betracht. Die Beschränkungen seien jedoch in ihrer gegenwärtigen konkreten Ausgestaltung nicht verhältnismäßig. Der staatlich beherrschte Wettanbieter in NRW dürfte seine Werbung aufgrund von Weisungen des Landesinnenministeriums inzwischen reduziert haben. Die gesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols stelle gegenwärtig aber nicht sicher, dass die Suchtbekämpfung und nicht die Erzielung von Einnahmen im Vordergrund stehe. Unter diesen Umständen sei es nicht gerechtfertigt, private Wettanbieter und ihre Vermittler auszuschließen. 

 

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