Enterbung bei Erbunwürdigkeit
von Rechtsanwalt und Notar Wolfgang Hermes, Gevelsberg
Grundsätzlich ist man als Erblasser frei in seiner Entscheidung, wen man als Erben seines Vermögens einsetzen möchte. Soweit man nächste Angehörige von der Erbfolge ausschließen möchte, reicht es hierfür bereits aus, wenn man in seinem Testament oder durch Verfügungen im Erbvertrag anordnet, dass eine bestimmte Person als Erbe ausgeschlossen sein soll. In diesem Fall ist die enterbte Person auch von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Dies bedarf keiner Begründung und erstreckt sich im Zweifel auch auf die Abkömmlinge der enterbten Person.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass den nächsten Angehörigen, d. h. den Kindern, dem Ehepartner und den Eltern des Erblassers, im Falle der Enterbung ein gesetzliches Pflichtteilsrecht zusteht. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. In den meisten Fällen wird der Erblasser daher kaum verhindern, dass die nächsten Angehörigen zumindest im verminderten Umfang am Nachlass beteiligt werden. Der Entzug dieses Pflichtteilsrechtes und damit eine tatsächliche Enterbung nächster Angehöriger gelingt daher nur in Fällen so genannter Erbunwürdigkeit. Hier sieht das Gesetz einen abschließenden Katalog von Gründen vor, die einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen. So kann der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich tötet oder zu töten versucht, den Erblasser daran hindert, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten oder aufzuheben, den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung veranlasst hat, ein Testament zu errichten oder aufzuheben, oder wer sich diesbezüglich einer Urkundenfälschung schuldig gemacht hat. (mehr …)