MICHAEL Rechtsanwaelte

OLG Hamm: Nutzungs- und Verwertungsbefugnis im Rahmen von Softwarelizenzen beinhaltet keinen Verzicht auf den Copyrightvermerk

Die umfassende und ausschließliche Einräumung der Nutzungs- und Verwertungsbefugnis (§ 31 I, III UrhG) von Softwarelizenzen erlaubt es nicht auch, sich das Urheberpersönlichkeitsrecht anzumaßen und die Hinweise auf die Urheberschaft wegzulassen, insbeondere den Copyrightvermerk zu ändern oder die Software entsprechend zu vertreiben. Grundsätzlich hat der Urheber gemäß § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk – ergänzt durch die Entstellungs- und Änderungsverbote der §§ 14, 39 UrhG und die Pflicht zur Quellenangabe gemäß § 63 UrhG. Er kann sich, wenn jemand z.B. das Werk als eigenes bezeichnet, entsprechend hiergegen wehren. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 07.08.2007 (Az. 4 U 14/07) entschieden.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Urheber seinem Vertriebspartner umfassende ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte eingeräumt. Nach dem Vortrag des Vertriebsunternehmens, von dem das OLG ausging, hatte es selbst die Software zu 70 % überarbeitet. Gleichwohl vertrat das Gericht die Auffassung, dass das Vertriesbunternehmen den ursprünglichen Urheber nicht aus dem Copyrightvermerk hätte streichen dürfen. Die umfassende Rechtseinräumung beinhalte keinen Verzicht auf die Urheberbenennung. Hierzu hätte es einer eindeutigen Regelung bedurft.

 

 

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