C O R O N A – Nutzung von Kameraaufnahmen zum Zwecke der Abstandsüberwachung
Das Arbeitsgericht Wesel hat jetzt einen Fall im Wege einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Arbeitgeber, ein Logistik- und Versandunternehmen, kontrolliert anhand von Bildaufnahmen der Arbeitnehmer die Einhaltung der im Rahmen der Corona-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände von mindestens 2 m im Betrieb. Dazu verwendet er die im Rahmen der betrieblichen Videoüberwachung erstellten Aufnahmen, die er auf, im Ausland gelegene, Server mittels einer Software anonymisiert.
Der Betriebsrat des Unternehmens hat den Arbeitgeber daraufhin im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Arbeitsgericht Wesel hat dem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats teilweise stattgegeben. Hierbei ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Daten ins Ausland der im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung zur Installation und Nutzung von Überwachungskameras widerspricht. Ferner hat das Gericht bei seiner Entscheidung darauf abgestellt, dass die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt sind.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
Wenn Sie Fragen zum Arbeitsrecht haben, steht Ihnen Frau RAin Hansen-Strauß als Ansprechpartnerin bei uns im Hause gerne zur Verfügung!
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